Kindeswohl und Epigenetik
von Horst Schmeil
[separator style_type=“shadow“ top_margin=“40″ bottom_margin=“40″ sep_color=““ icon=““ width=““ class=““ id=““]Mein morgendliches Nordic Walking entlang dem Flüsschen Nebel, über dem oft der Nebel wabert, lichtet oft auch meine gedanklichen Nebel, wobei die dabei entstandenen Gedanken den kommenden Tag so strahlend machen, wie die aufgehende Sonne den Tag. So auch heute.
Der Begriff „Kindeswohl“
[dropcap color=““ boxed=“no“ boxed_radius=“8px“ class=““ id=““]D[/dropcap]er ehemalige Familienrichter und Begründer des Deutschen Familiengerichtstages e.V., Professor Siegfried Willutzki, hat die Zusage gegeben, dass derjenige, der den Begriff „Kindeswohl“ definieren kann, von ihm für den Nobelpreis vorgeschlagen wird.Der Begriff „Kindeswohl“ ist nach bisheriger Definition ein unbestimmter Rechtsbegriff, an dessen Festlegung der Inhalte sich alle möglichen Vertreter aus den unterschiedlichsten Disziplinen die Zähne ausgebissen haben. Letztlich wurde er je nach den eigenen Interessen interpretiert. Dieses war möglich, weil Recht durch Normierung und Auslegung dieser Normierungen das Zusammenleben von Menschen in einer Region regelt.
Erste Gesetzesregelungen, die unseren Gesellschaftskreis zur Folge haben, waren der Dekalog, den Moses am Berg Sinai von Gott empfangen hat. Er ist noch heute das Gerüst unserer Gesetzgebung und Rechtsprechung. Es hat ca. 6000 Jahre gedauert, bis in die deutsche Gesetzgebung der Begriff „Kindeswohl“ eingeführt wurde, etwa 100 Jahre seit der Festlegung des Bürgerlichen Gesetzbuches und fast 50 Jahre seit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland, um diesen Begriff in der Familienrechtsprechung als verfassungsähnliche Aufgabe in § 1697a BGB festzuschreiben. Ein gesetzlich vermuteter Tatbestand ist in § 1626 Abs. 3 BGB benannt: „In der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen.“ Ähnliche Formulierungen finden sich auch in internationalen Verträgen wie der EMRK (europäische Menschenrechtskonvention) und der UN-KRK (UN-Kinderechtskonvention) Sie ist damit verbindlich.
Bei der Formulierung, was eine Kindeswohlgefährdung darstellt, wird auf § 1666 BGB verwiesen, wobei dieser Paragraf unmittelbar mit § 1666a BGB zusammenhängt, der besagt, dass alles getan werden muss, um das Kindeswohl zu erhalten und zu fördern.
Da aber allgemein verstanden wurde, dass der Begriff „Kindeswohl“ ein nicht definierbarer Begriff zu sein scheint, konnte jeder seine eigenen Interessen und Inhalte als „Kindeswohl“ ausgeben, was ausufernd getan wurde und dazu führte, dass bei gerichtlichen Entscheidungen nur in den seltensten Fällen das Kindeswohl tatsächlich gesichert wurde. Die positiven Ansätze für die Gestaltung des Kindeswohls geschahen oft nach dem Prinzip von Versuch und Irrtum.
Selbst nach weiteren fast 20 Jahren nach der Kindschaftsrechtsreform wird der Begriff „Kindeswohl“ immer noch interessengeleitet benutzt, nicht aber im Sinne der Gestaltung der kindlichen Zukunft durch die Zusammenarbeit der Eltern und dem Erhalt der Qualitäten dieser für die kindliche Zukunft. Immer noch ist die Regel, dass ein Elternteil rechtlich oder faktisch aus dem Leben eines Kindes weitgehend ausgegrenzt wird, was auch aus der Regelung zur elterlichen Sorge hervorgeht, dass derjenige, bei dem das Kind in dem Residenzmodell lebt, über den Alltag bestimmen kann und der andere Elternteil sich in keinem Fall an die für das Kind wichtigen Einrichtungen und Personen zur Auskunft wenden darf (Kita, Schule, Ärzte, Vereine, …) oder in die Erziehung des anderen Elternteils einwirken darf.
Familienrechtliches ABC durch die familienrechtliche KSZE und die Cochemer Praxis
[dropcap color=““ boxed=“no“ boxed_radius=“8px“ class=““ id=““]A[/dropcap]nfang der 80-er Jahre des letzten Jahrhunderts des letzten Jahrtausends haben zwei Familienrichter beim Bundesverfassungsgericht erreicht, dass unter bestimmten Voraussetzungen den Kindern die Eltern erhalten bleiben konnten. Bis zur Kindschaftsrechtsreform dauerte es jedoch noch einmal fast 20 Jahre.Der damalige Familienrichter Hans-Christian Prestien hatte die Formulierung inhaltlich geprägt, familienrechtliches ABC (Angst vermeiden, Beziehungen erhalten, Chancen eröffnen) durch die familienrechtliche KSZE, (Konferenz der ständigen Zusammenarbeit der Eltern) und dazu den Anwalt des Kindes als Vertretung des Kindes nicht nur gefordert, sondern als Hilfe zur Wahrnehmung der Rechte der Kinder in Trennungs- und Scheidungsfällen entwickelt, da aufgrund der Streitigkeiten der Eltern die Kinder vielfach aus den Augen verloren oder zur Verteilungsmasse degradiert wurden. Damit wurde auch die Forderung aus § 1697a BGB erfüllt.
Inhaltlich gefüllt wurde unabhängig voneinander diese Formulierung Hans-Christian Prestiens mit Hilfe der Cochemer Praxis, die so durchgeführt wurde, dass am AG Cochem kein Elternteil aus dem Recht und der Verpflichtung zu Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder entlassen wurde. Gemeinsam mit dem örtlichen Jugendamtsleiter Lewandowski entwickelten sie die Praxis, wie die Eltern zu einvernehmlichen Regelungen notfalls mit Hilfe des Jugendamtes kamen, die dann vom Gericht gebilligt wurden, wenn keine abwegigen Inhalte enthalten waren. Beschwerden gab es nie.
Epigenetik
[dropcap color=““ boxed=“no“ boxed_radius=“8px“ class=““ id=““]D[/dropcap]ie „Garage des deutschen Silicon Valley der Epigenetik“ hat die AdresseHaus 16,
Hochschulring 1,
in 14… Wildau,
zwischen der Weltstadt Berlin und der traumhaften „Gegend“ Königs-Wusterhausen. Dorthin verschlug es mich im Oktober 2015 zu einem Symposium des dortigen Vereins des Forschungsinstitutes „Institut für familienrechtliche Sozialpädiatrie e.V.“ unter der Leitung des Professor Dr. Peter Beyerlein, der das Einführungsreferat hielt. In diesem Referat erläuterte er den Begriff und die Ergebnisse für die Familienrechtsprechung.
So definierte der Mediziner Professor Dr. Peter Beyerlein den Begriff „Epigenetik“ als die Übersetzung von DNA in Sprache.
Es sollen nur ein paar Informationen in diesem Artikel benannt werden, die jedoch hoffentlich nicht so kurzgefasst sind, dass sie das Bild verfälschen.
In jeder Zelle ist das sog. dritte Gehirn (nach dem jüngsten im Kopf, dann dem des Magen-Darm-Trakts) mit seinen ca. 300.000 Abschnitten, den Genomen, vorhanden. Diese Genome sind jeweils zur Hälfte mit den Erbanlagen des Vaters und der Mutter ausgestattet. Jedes Genom hat unterschiedliche Aufgaben, die im Zusammenwirken die Persönlichkeit eines Menschen ausmachen.
Da es bei einer derartigen Anzahl von Genomen, die sich als Buchstabenketten darstellen lassen, immer mal zu Abweisungen kommt, die als krankhaft definiert werden können, werden die krankhaften Teile durch die jeweils gesunden des anderen Elternteils überdeckt, so dass sie nicht zum Tragen kommen. Hierdurch hat sich die Menschheit zu dem entwickelt, was wir heute vorfinden.
Zu Beginn des Lebens sind diese Zellen noch leer. In den ersten drei Lebensjahren werden sie durch die Pflege und Erziehung der Eltern mit Informationen gefüllt, die das Kind für sein Leben benötigt: das „Imprinting“. Ein Kind kann dabei nur in den Bereichen lernen, die ihm die Eltern durch ihre DNA, also die Gesamtheit aller Genome, zur Verfügung gestellt haben. Fällt ein Elternteil weg, so fehlen dem Kind die Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten, die es vom fehlenden Elternteil hätte erhalten können und die auch nicht durch „Ersatzpersonen“ wie Pflegeeltern, neuer Partner eines Elternteils, professionelle Erzieher, Leihmütter… ausgeglichen werden, weil diese nicht die identischen Genome des ausgefallenen Elternteils haben. Mit dem Imprinting entwickelt sich auch das Urvertrauen und die Lernfähigkeit.
Im Alter zwischen drei und sechs Jahren überprüft das Kind dann das, was es in der Phase des Imprinting gelernt hat, was das weitere Leben des Kindes bestimmt. Diese Entwicklung ist dann weitgehend abgeschlossen. Alles weitere Lernen bewegt sich im Rahmen der in diesen Jahren von den Eltern gelernten Qualitäten.
Das Trauma in der Epigenetik
[dropcap color=““ boxed=“no“ boxed_radius=“8px“ class=““ id=““]E[/dropcap]ine Verletzung (Trauma) schlägt sich in dem jeweiligen Genom nieder und bewirkt einen krankhaften Zustand. Ein solches Trauma kann sowohl ein körperliches wie ein seelisches sein. Während das körperliche weitgehend wahrnehmbar ist, wirkt das seelische weitgehend im Verborgenen. Die Trennung des Kindes von einem Elternteil stellt ein solches Trauma dar, was als zweitschwerstes nach dem Tod der Eltern sich in den jeweiligen Genomen niederschlägt. Die Folgen sind u.a. Verlust des Urvertrauens. Ängstlichkeit, Konzentrationsstörungen, Schulversagen, Verhaltensauffälligkeiten wie Rückzug oder Aggression, Schlaflosigkeit, Einnässen, Diabetes, Übergewicht, Herzbeschwerden, bis hin zu Krebserkrankungen, um nur einige zu nennen.Diese Veränderung bei den Genomen wird lebenslang nicht aufgelöst und in die nächsten Generationen als Erfahrungswert weitergegeben. Die „soziale Vererbung“ hat hier ihren Ursprung.
Folgerungen für das Familienrecht und die Familienrechtsprechung
[dropcap color=““ boxed=“no“ boxed_radius=“8px“ class=““ id=““]U[/dropcap]nter diesen Erkenntnissen lässt sich nicht mehr halten, dass „Kindeswohl“ ein unbestimmter Rechtsbegriff ist. Sehr deutlich wird durch die Untersuchungen, dass und weshalb das Trauma der Trennung des Kindes von einem Elternteil durch Zuordnung zu nur einem als Kindeswohlschädigung festgestellt werden kann und muss, Da die Auswirkungen dauerhaft sind und von schweren psychosomatischen bis hin zum Tod führenden Krankheiten erkennbar sind, muss hier von schwerer Körperverletzung im Sinne der Tatbestandsmerkmale der schweren Körperverletzung (§ 224 StGB) gefolgert werden.Die Forderungen für die Familienrechtsprechung kann deshalb nur in zwei Richtungen gehen, wie sie von Hans-Christian Prestien mit dem familienrechtlichen ABC gefordert wurden: Beziehungen erhalten und Chancen eröffnen, d.h. den Kindern die Sicherheit geben, dass sie keinen Elternteil verlieren und den Eltern ebenfalls die Angst nehmen, dass sie das wichtigste in ihrem Leben, die Kinder, nicht verlieren. Jürgen Rudolf hat das Wie mit dem Leiter des Jugendamtes Cochem, Lewandowski, mit seiner Cochemer Praxis erarbeitet: die familien-rechtliche KSZE, die Konferenz der ständigen Zusammenarbeit der Eltern.
Nach diesen Erkenntnissen können sich die Familienrichter nicht mehr so verhalten, wie es Bert Brecht in seinem Stück: Leben des Galilei künstlerisch dargestellt hat. Der Satz des Pythagoras, die Energieformel von Einstein und die Erkenntnis, dass die Erde sich um die Sonne dreht, können durch rechtliche Normen nicht verändert werden, ebenso wenig geht es bei der Epigenetik. Die gerichtlichen Entscheidungen dürfen sich, wenn die Forderung des Kindeswohlprinzips Bestand haben soll, nicht mehr an den Forderungen der Kirche, Verzeihung, hier des Jugendamtes, orientiert sein, sondern an den Erkenntnissen, die wissenschaftlich nachgewiesen sind.
Herr Prof. Willutzki, ich denke, dass Sie den Leiter des Instituts für familienrechtliche Sozialpädiatrie e.V., für den Friedensnobelpreis vorschlagen werden, da er mit den Erkenntnissen seines Institutes bei Trennung und Scheidung den Frieden in den Kinderzimmern herstellt.
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