Sexualstrafrecht/Vergewaltigungsparagraf
„In dubio pro reo“ war früher – das Maas’sche Sexualstrafrecht ist da
Was sich bereits im Herbst 2014 angedeutet hat, wird nun bittere Realität. Frauen bekommen ein neues Machtmittel gegenüber dem Mann an die Hand. Die Bundesregierung will das Sexualstrafrecht endgültig verschärfen. „In dubio pro reo“ – im Zweifel für den Angeklagten – war früher, jetzt kommt das feministische Maas’sche Sexualstrafrecht.
tagesschau: Kabinett verschärft Sexualstrafrecht
Die Tagesschau formuliert hier nicht eindeutig. Die Aussagen sind widersprüchlich.
Künftig soll nicht einvernehmlicher Sex bereits dann als Vergewaltigung gelten, wenn das Opfer lediglich mündlich seine Zustimmung dazu verweigert, aber keinen körperlichen Widerstand geleistet hat. Die Forderung des Bundesrates, dass schon ein klar formuliertes „Nein“ für die Bestrafung ausreichen soll, ist in dem Gesetzentwurf aber nicht enthalten.
Wie verweigert man denn die Zustimmung, wenn nicht über ein „Nein“? Was dann folgt, ist weniger als ein „Nein“:
Voraussetzung für eine Verurteilung ist, dass der Täter das Opfer – in den meisten Fällen sind das Frauen – überrumpelt und dabei dessen Arglosigkeit ausgenutzt hat. Auch in Fällen, in denen das Opfer befürchten muss, dass ihm durch eine Weigerung erhebliche Nachteile entstehen könnten, wäre in Zukunft eine Bestrafung möglich.
Hier sind die Formulierungen, die kritisch zu sehen sind.
- „Arglosigkeit ausgenutzt“,
- „überrumpelt“
- „befürchten muss, dass …. erhebliche Nachteile entstehen“
Das sind alles Formulierungen, die mehr als schwammig sind. Für den einen ist es schon ein erheblicher Nachteil, wenn er die Handyrechnung nicht bezahlt bekommt oder nicht zum Fitnesstraining gefahren wird.
Überrumpelt – was ist überrumpelt? Auf einmal waren wir nackt und er hat mich einfach überrumpelt?
Arglosigkeit – „Er wollte mir doch nur seine Unterhosensammlung zeigen!“
Es ist ein Wohlfühlgesetz für Frauen:
Es müsse alles getan werden, um Frauen besser vor sexueller Gewalt zu schützen.
Es geht eben nicht um Gewalt. Der Aspekt der Gewalt bei einer Vergewaltigung soll doch herausgenommen werden. Was bleibt übrig, wenn man bei „sexueller Gewalt“ die Gewalt entfernt? Die Sexualität bleibt übrig. Daher haben Frauen nun zumindest die Sicherheit, dass sie bei Nichtgefallen einen Vergewaltigungprozess anstreben können.
mdr.de: Kabinett will Sexualstrafrecht verschärfen
Sollte der Bundestag einem entsprechenden Gesetzesentwurf zustimmen, können Opfer eine Vergewaltigung auch dann anzeigen, wenn keine direkte Gewalt gegen sie angewandt wurde. Den Entwurt hatte Bundesjustizminister Heiko Maas am Mittwochvormittag im Kabinett vorgestellt.
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Ebenso soll als Vergewaltigung angesehen werden, wenn sich ein Opfer subjetiv als schutzlos empfindet und unfähig ist, Widerstand zu leisten.
…
Die Frage ist in diesem Fall, wie ein Mann – die Änderungen richten sich gegen den Mann – erkennen soll, wenn eine Frau sich subjektiv als schutzlos empfindet. Wie bemerkt man, dass jemand unfähig ist, Widerstand zu leisten? Es geht um das subjektive Empfinden. Objektive Straftatbestände werden damit begraben.
Es geht allerdings noch weiter – Feminismus kennt keine Grenzen:
Nein, da geht noch mehr. Das meinen vor allem die Frauen aus Koalition und Opposition. Union und SPD-Frauen wollen, dass künftig auch sexuelle Belästigung strafbar ist und nicht nur als Beleidigung gilt. Bei Übergriffen wie am Kölner Hauptbahnhof sollen auch die verurteilt werden können, die dabei waren und denen man keine konkrete Tat nachweisen konnte.
Dann ist es wohl demnächst strafbar, wenn man unglücklich zur falschen Zeit am falschen Ort gestanden hat. Natürlich gilt dies auch nur für Männer. Wer allerdings hier auf Gleichberechtigung pocht, denkt nicht weit. Es sollte für niemanden gelten. Die Demokratie und die Gleichberechtigung sollen durch solche Forderungen aber tatsächlich abgeschafft werden. Die Definition des Feminismus wird hier endgültig absurd.
Wenigstens sieht man hier „ein kleines Bisschen“ etwas Problematisches:
Einige Juristen sehen die Verschärfung mit Sorge. Das größte Problem bei Vergewaltigungen sei, dass sie vor Gericht schwer zu beweisen seien und die Gefahr falscher Anschuldigungen groß sei. Dieses Dilemma wird auch mit einem schärferen Gesetz nicht aufgelöst.
Das Problem der Falschbeschuldigungen gibt es. Ruinierte Lebensläufe gibt es daher zu Genüge. Dieses Problem wird nicht nur nicht aufgelöst, sondern verschärft, da Frauen mehr Möglichkeiten an die Hand bekommen, Dinge als Vergewaltigung darzustellen, die nach gesundem Menschenverstand nicht den Tatbestand der Vergewaltigung erfüllen.
br.de: Schärferes Sexualstrafrecht
Das neue Gesetz stellt sexuelle Handlungen unter bestimmten Voraussetzungen auch dann unter Strafe, wenn keine Gewalt angewendet oder damit gedroht wurde.
Auch hier: Es sollen Geschehnisse als Vergewaltigung gelten, bei denen keine Gewalt angewendet wurde. Das wäre objektiv dann wohl jeder einzelne Geschlechtsverkehr. „Ich hatte halt Angst, dass er sonst nicht mehr mit mir spricht!„, als erheblicher Nachteil.
Und auch hier scheint derselbe Pressedienst Pate gestanden zu haben:
Auch in Fällen, in denen das Opfer befürchten muss, dass ihm durch eine Weigerung erhebliche Nachteile entstehen könnten, wäre in Zukunft eine Bestrafung möglich. Die Forderung des Bundesrates, dass schon ein klar formuliertes „Nein“ für die Bestrafung ausreichen soll, ist in dem Entwurf aber nicht enthalten.
Hier wird die schon festgestellte Widersprüchlichkeit wiederholt.
Bisher war eine Vergewaltigung so definiert, dass der Täter sein Opfer bedroht, Gewalt anwendet oder seine schutzlose Lage ausnutzt. Wegen dieser engen Definition gibt es Fälle, die das bisherige Strafgesetzbuch nicht abdeckt – zum Beispiel, wenn Opfer aus Angst gar keinen Widerstand leisten oder die Vergewaltigung in Schockstarre über sich ergehen lassen und sich nicht wehren.
Bisher galt als Voraussetzung für den Tatbestand der Vergewaltigung:
- Täter sein Opfer bedroht,
- Gewalt anwendet oder
- seine schutzlose Lage ausnutzt
Die schutzlose Lage ist bereits schwammig. Nun ist es noch schwammiger. Ein Beschuldigter Mann muss gegen das subjektive Empfinden eines eventuellen Opfers seine Unschuld beweisen.
Mit den Übergriffen in der Silvesternacht hat der Gesetzentwurf nichts zu tun. Er stammt bereits aus dem letzten Sommer.
Das Gesetz wird in den kommenden Wochen im zuständigen Bundestagsausschuss weiter beraten.
Wenigstens stellt man hier fest, dass die Vorkommnisse von Silvester nichts mit dem Gesetzentwurf zu tun haben.
Die Änderung des Sexualstrafrechts ist feministisch-männerfeindlich.
Wir haben das Thema bereits mehrfach angesprochen.
(Formatierung grob wie im Original)
Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und
für Verbraucherschutz
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung
des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998
(BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2015 (BGBl. I
S. 926) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 179 wie folgt gefasst:
„§ 179 Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung besonderer Umstände“.
2. § 177 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Leben“ das Wort „oder“ gestrichen.
c) Nummer 3 wird aufgehoben.
3. § 179 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 179
Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung besonderer Umstände“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer unter Ausnutzung einer Lage, in der eine andere Person
1. aufgrund ihres körperlichen oder psychischen Zustands zum Widerstand unfähig
ist,
2. aufgrund der überraschenden Begehung der Tat zum Widerstand unfähig ist
oder
3. im Fall ihres Widerstandes ein empfindliches Übel befürchtet,
sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder an sich von dieser Person
vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren,
– 4 –
in minder schweren Fällen der Nummern 2 und 3 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren bestraft.“
c) In Absatz 2 werden die Wörter „eine widerstandsunfähige Person (Absatz 1)“
durch die Wörter „eine andere Person“ ersetzt und die Wörter „der Widerstandsunfähigkeit“
durch die Wörter „einer in Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 genannten
Lage“ ersetzt.
d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter eine Lage ausnutzt, in der das Opfer einer Gewalteinwirkung des
Täters schutzlos ausgeliefert ist, oder
2. die Widerstandsunfähigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 auf einer Behinderung
des Opfers beruht.“
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 5, in denen der Täter eine Lage
nach Absatz 1 Nummer 1 ausnutzt, ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren, in den übrigen minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen.“
4. § 240 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.
Was ist eine „überraschende Begehung“ der Tat?
Was ist ein „empfindliches Übel“?
Was ist mit einer „Behinderung des Opfers“ gemeint?